Beendigung des Anschlusses
Die Beendigungsgründe sind in Art. 6 der Statuten genannt.
Die Beiträge sind bis zum Ende des Anschlusses geschuldet und werden pro rata temporis berechnet.
Die Beiträge, Kosten und Bussen werden spätestens mit Beendigung des Anschlusses fällig.
Die Kündigung durch einen Finanzintermediär oder der Ausschluss eines solchen führt bei einer kollektiv angeschlossenen Kanzlei nicht zur Beendigung des Kollektivanschlusses. Die übrigen Partner der betroffenen Kanzlei, welche weiterhin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben, bleiben kollektiv angeschlossen.
Der Finanzintermediär hat innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Anschlusses einen Bericht analog zum Jahresbericht gemäss Art. 16 des Reglements SRO zu erstellen. Im Falle der Kündigung hat er schriftlich zu bestätigen, dass er keine dem GwG unterstellte Tätigkeit mehr ausübt oder einer anderen SRO angeschlossen ist.
Austrittsformular:
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Bericht gem. Art. 13 Abs. 4 Reglement SRO (Bericht analog zum Jahresbericht gem. Art. 16 Reglement SRO)
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